Frau Koster, Ihre wievielte Gemeindekirchenratswahl oder Ältestenwahl, wie es korrekt heißt, begleiten Sie 2022 und was sind konkret Ihre Aufgaben dabei?
Seit 2006 begleite ich den Bereich der Ältestenwahlen. 2007 war die erste Wahl, für die wir die Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl“ erstellt haben. Die Begleitung der Ältestenwahl ist Teamarbeit: Die Beruflichen und Ehrenamtlichen in den Kirchengemeinden, die Kirchlichen Verwaltungsämter, das Meldewesen im Konsistorium und die Öffentlichkeitsarbeit, das Amt für kirchliche Dienste (AKD) und unser Dienstleister, all diese Bereiche müssen gut miteinander im Austausch sein, um eine gelungene Wahl zu ermöglichen.
Ich begleite diese Zusammenarbeit und berate Gemeindeglieder und beruflich Beschäftigte bei Fragen zur Ältestenwahl. Dieses Mal haben wir alle Informationen zusammen mit dem AKD auf der Website: www.gkr-ekbo.de zusammengetragen und bieten die Broschüre nur noch digital an.
Was freut Sie besonders in diesem Jahr mit Blick auf die Wahl oder macht Ihnen Sorgen?
Die Landessynode hat die Neufassung des Ältestenwahlgesetzes erst im November 2021 beschlossen, also mit nur einem knappen Jahr Vorlauf. Das ist eine Herausforderung. Ich freue mich, dass das neue Ältestenwahlgesetz kürzer ist und neue Verfahren ermöglicht, zum Beispiel die von vielen Kirchengemeinden erwünschte allgemeine Briefwahl. Also die Möglichkeit, allen Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen zu übersenden. Da bin ich neugierig, wie die Erfahrungen der Kirchengemeinden damit sind.
Die Vorbereitung zu den GKR-Wahlen am 13. November sind schon in vollem Gange. Welche nächsten Schritte und Termine haben die Gemeinden zu beachten?
Für die Kirchengemeinden steht jetzt die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag an, also die Aufstellung der Kandidaten. Bis zum 19. September muss der Wahlvorschlag der Kirchengemeinde bekanntgegeben werden. Dann geht es in die Produktion der Stimmzettel und Prüfung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten.
Welche Voraussetzungen muss jemand mitbringen, der oder die kandidiert, etwa von der Eignung her, dem Alter, der Kirchenzugehörigkeit?
Kandidieren kann jede und jeder, der Gemeindeglied und älter als 16 oder 18 Jahre ist. In den Kirchengemeinden, die die Mitwirkung von Jugendlichen durch Beschluss ausgeschlossen haben, gilt das Alter von 18 Jahren. Voraussetzung ist auch, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat gern an den vielfältigen Themen und Aufgaben in der Gemeindeleitung mitarbeiten möchte.
Worin bestehen die wichtigsten Aufgaben eines GKR-Mitglieds?
Die wichtigste Aufgabe ist sicher die Bereitschaft, sich auf die sehr vielen Themen und Herausforderungen einzulassen und gemeinsam mit den anderen Ältesten und der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Gemeinde zu leiten.
Bis wann müssen die Kandidierenden feststehen und gibt es so etwas wie einen Geschlechterproporz?
Der Gemeindekirchenrat muss bis spätestens 19. September über die Kandidatenaufstellung beschlossen haben. Unsere Grundordnung regelt, dass in unseren Gremien Frauen und Männer in einem angemessen Verhältnis vertreten sein sollen.
Stimmt es, dass die Kandidierenden nach dem neuen Ältestenwahlgesetz, das die die Synode beschlossen hat, keine 10 Unterschriften mehr benötigen?
Die Landessynode hat mit der Neufassung des Ältestenwahlgesetzes einige Regelungen gestrichen und vereinfacht: Jede oder jeder kann sich nun auch selbst vorschlagen. Unterstützerunterschriften sind nicht mehr erforderlich.
Für wie viele Jahre werden die Ältesten bei dieser Wahl gewählt und wann findet die nächste GKR-Wahl statt?
Die Landessynode hat im Herbst 2021 beschlossen, dass es künftig nur noch alle sechs Jahre eine Ältestenwahl geben soll. Um hier für alle Kirchengemeinden, die bislang den dreijährigen Wahlturnus hatten und jeweils die Hälfte ihrer Ältesten neu gewählt haben, in den „Rhythmus“ zu kommen, werden die bei dieser Wahl gewählten Ältesten nur eine Amtszeit von drei Jahren haben. Die nächste Ältestenwahl für alle Gemeinden findet im Herbst 2025 statt.
Welche Vor- und Nachteile hat der künftige Wahlturnus von 6 Jahren?
In diesem Jahr werden die Ältesten ausnahmsweise für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Alle Ältesten haben bei uns sonst eine Amtszeit von 6 Jahren. Der veränderten Wahlrhythmus, also nur noch alle 6 Jahre zu wählen, bedeutet zunächst eine Entlastung der Kirchengemeinden. Und auch der Kirchlichen Verwaltungsämter und aller an der Durchführung der Wahl Beteiligten. Sie bedeutet auch eine finanzielle Entlastung.
Es stellt die Gemeindekirchenräte aber vor die Herausforderung, in den 6 Jahren beschlussfähig zu bleiben, auch wenn Älteste den Gemeindekirchenrat verlassen und aus ganz verschiedenen Gründen ihr Amt niederlegen. Das kann gerade für kleine Gemeindekirchenräte schwierig werden.
Ältestenwahlen sind immer auch eine gute Gelegenheit, mit allen Gemeindegliedern in Kontakt zu kommen und Rechenschaft für die bisherige Arbeit abzulegen. Nun ist es Sache der Kirchengemeinden, selbst diesen Kontakt während der 6 Jahre zu pflegen und die gesamte Gemeinde informiert zu halten.
Wird es wieder einen zentralen Wahlbrief aus dem Konsistorium geben, den die Gemeinden auch zur Vorstellung der Kandidierenden nutzen können?
In der vorangegangenen Wahl hatten wir verschiedenes Material bereitgestellt. Nicht alles hat sich bewährt. Das Muster für die Kandidatenvorstellung hat sich nach den Rückmeldungen, die wir erhalten hatten, nicht bewährt, wir bieten es daher nicht mehr an.
Was passiert, wenn eine Gemeinde nicht genügend Kandidierende findet? Wie wird das gelöst?
Da wird im Einzelfall geschaut: Kann die Zahl der zu wählenden Ältesten noch heruntergesetzt werden? Falls ja, kann gewählt werden, falls nein, muss die Wahl abgesagt werden.
Wenn die Wahl ausfallen muss, ist der Kreiskirchenrat in der Pflicht, für die Leitung dieser Kirchengemeinde eine Lösung zu finden. Das kann ein Bevollmächtigtenausschuss sein oder ein benachbarter Gemeindekirchenrat wird beauftragt oder der Kreiskirchenrat übernimmt diese Aufgabe selbst.
Wirken sich das Gesetz über die Mindestmitgliederzahlen und das Gemeindestrukturgesetz auf die GKR-Wahlen aus?
Auf diese Wahl wirken sich diese Gesetze kaum aus, da in diesem Jahr nur die Kirchengemeinden wählen, die einen dreijährigen Wahlturnus haben. Sie liegen oft mehr im städtischen Umfeld und diese Gemeinden sind eher größer. Die kleinen Kirchengemeinden haben sich meist für den sechsjährigen Wahlturnus entschieden und wählen erst 2025.
Wie viele Gemeindefusionen gab es im Vorfeld deshalb schon mit Blick auf die GKR-Wahl?
Aus den oben genannten Gründen gab es wenig Strukturveränderungen. Allerdings ist im vergangenen halben Jahr die Zahl der Kirchengemeinden, die Beschlüsse über ihre Vereinigung übersandt oder um Beratung gebeten haben, extrem nach oben gegangen. Allein zum 1. Januar 2023 werden rund 12 neue Kirchengemeinden aus etwa 50 bisherigen Kirchengemeinden entstehen.
Wie viele Gemeinden wählen ihre GKR, wie viele Wahlberechtigte sind zur Wahl aufgerufen und wie viele Kandidierende müssen gefunden werden?
Da haben wir leider kaum Zahlenmaterial. Nur die Zahl der Wahlberechtigten können wir ziemlich genau benennen: 530000. Welche Kirchengemeinden wie viele Älteste wählen, wissen wir nicht.
Informationen zur GKR-Wahl und Ansprechpersonen für Älteste
Kirchengemeinden können der Wahlbenachrichtigung bis zu zwei Blätter DIN-A4 in schwarz-weiß vor- und rückseitig bedruckt beifügen. Das erfolgt nur durch das Hochladen einer entsprechenden PDF-Datei über das jeweilige Kirchliche Verwaltungsamt. Ein Farbdruck ist nicht möglich. Ebenso können keine Broschüren oder andere Informationen auf Papier beigefügt werden.
Die zwei Blätter können Gemeinden auch dazu nutzen, um eine Einladung zu einem Gemeindefest oder einem Konzert oder einer anderen Gemeindeveranstaltung, einen Spendenaufruf oder einen Gemeindebrief beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass die Briefe den Gemeindegliedern erst zwei bis drei Wochen vor dem Wahltermin am 13. November zugehen. Bis spätestens Montag, 19. September, um 8 Uhr muss die Datei beim Kirchlichen Verwaltungsamt sein. Ansprechpartner für alle Fragen zur „Beikuvertierung“ ist das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt. Kontaktadressen stehen auf Seite 80/81 in der Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl 2022“ und auf www.gkr-ekbo.de
Handbuch Gemeindekirchenrat
Das GKR-Handbuch kann auf der Seite www.gkr-ekbo.de kostenlos heruntergeladen werden. Die Schutzgebühr für die Druckausgabe beträgt 6 Euro je Exemplar. Bestellen kann man das Handbuch per E-Mail beim AKD, Ariane Usche: gemeinde@akd-ekbo.de
GKR-Beratungstelefon
Der Arbeitsbereich Gemeindeberatung des AKD unterstützt und berät GKR-Mitglieder telefonisch. Das GKR-Beratungstelefon ist unter Telefon (030) 3191-123 in der Regel donnerstags von 19 bis 20 Uhr besetzt. Zudem ist das GKR-Beratungstelefon außerhalb dieser Zeit grundsätzlich freigeschaltet. Wenn niemand direkt ans Telefon geht, lässt sich am besten und sicher ein Kontakt über die E-Mailadresse gkr@akd-ekbo.de herstellen.
Ansprechpersonen im AKD (Amt für kirchliche Dienste)
Bernd Neukirch, Studienleiter
Goethestr. 26-30, 10625 Berlin
Telefon +49 30 3191-123
E-Mail b.neukirch(at)akd-ekbo.de
im Konsistorium für kirchenrechtliche Fragen:
Oberkonsistorialrätin Heike Koster,
Evangelisches Zentrum
Georgenkirchstr. 69, 10249 Berlin
Telefon +49 30 24344-242
E-Mail h.koster(at)ekbo.de
Alles zur Gemeindekirchenratswahl: