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Wahl ab 2025 nur noch alle 6 Jahre

Am 13. November wählen Gemeinden der EKBO ihre Ältesten. Doch nicht alle. Welche es sind und was sonst noch zu den Gemeindekirchenratswahlen wichtig ist, verrät die Juristin Heike Koster aus dem Konsistorium der EKBO im Gespräch mit Sibylle Sterzik

Foto: Hanno Gutmann/epd

Frau Koster, Ihre wievielte ­Gemeindekirchenratswahl oder ­Ältestenwahl, wie es korrekt heißt, begleiten Sie 2022 und was sind konkret Ihre Aufgaben dabei? 

Seit 2006 begleite ich den Bereich der Ältestenwahlen. 2007 war die erste Wahl, für die wir die Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl“ erstellt haben. Die Begleitung der ­Ältestenwahl ist Teamarbeit: Die ­Beruflichen und Ehrenamtlichen in den Kirchengemeinden, die ­Kirch­lichen Verwaltungsämter, das ­Meldewesen im Konsistorium und die Öffentlichkeitsarbeit, das Amt für kirchliche Dienste (AKD) und unser Dienstleister, all diese Bereiche müssen gut miteinander im Austausch sein, um eine gelungene Wahl zu ­ermöglichen. 

Ich begleite diese Zusammen­arbeit und berate Gemeindeglieder und beruflich Beschäftigte bei ­Fragen zur Ältestenwahl. Dieses Mal haben wir alle Informationen ­zusammen mit dem AKD auf der Website: www.gkr-ekbo.de zusammengetragen und bieten die Broschüre nur noch digital an.

Was freut Sie besonders in diesem Jahr mit Blick auf die Wahl oder macht Ihnen Sorgen?

Die Landessynode hat die Neufassung des Ältestenwahlgesetzes erst im November 2021 beschlossen, also mit nur einem knappen Jahr Vorlauf. Das ist eine Herausforderung. Ich freue mich, dass das neue Ältestenwahlgesetz kürzer ist und neue ­Verfahren ermöglicht, zum Beispiel die von vielen Kirchengemeinden erwünschte allgemeine Briefwahl. Also die Möglichkeit, allen Wahl­berechtigten Briefwahlunterlagen zu übersenden. Da bin ich neugierig, wie die Erfahrungen der Kirchen­gemeinden damit sind. 

Die Vorbereitung zu den GKR-­Wahlen am 13. November sind schon in vollem Gange.  Welche nächsten Schritte und Termine haben die Gemeinden zu ­beachten?

Für die Kirchengemeinden steht jetzt die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag an, also die Auf­stellung der Kandidaten. Bis zum 19. September muss der Wahl­vorschlag der Kirchengemeinde ­bekanntgegeben werden. Dann geht es in die Produktion der Stimmzettel und Prüfung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten. 

Welche Voraussetzungen muss ­jemand mitbringen, der oder die kandidiert, etwa von der Eignung her, dem Alter, der Kirchenzugehörigkeit?

Kandidieren kann jede und jeder, der Gemeindeglied und älter als 16 oder 18 Jahre ist. In den Kirchengemeinden, die die Mitwirkung von Jugendlichen durch Beschluss ausgeschlossen haben, gilt das Alter von 18 Jahren. Voraussetzung ist auch, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat gern an den vielfältigen Themen und Aufgaben in der Gemeinde­leitung mitarbeiten möchte. 

Worin bestehen die wichtigsten Aufgaben eines GKR-Mitglieds?

Die wichtigste Aufgabe ist sicher die Bereitschaft, sich auf die sehr vielen Themen und Herausforderungen einzulassen und gemeinsam mit den anderen Ältesten und der ­Pfarrerin oder dem Pfarrer die ­Gemeinde zu leiten.

Bis wann müssen die Kandidierenden feststehen und gibt es so etwas wie einen Geschlechter­proporz?

Der Gemeindekirchenrat muss bis spätestens 19. September über die Kandidatenaufstellung beschlossen haben. Unsere Grundordnung regelt, dass in unseren Gremien Frauen und Männer in einem ­angemessen Verhältnis vertreten sein sollen.

Stimmt es, dass die Kandidierenden nach dem neuen Ältestenwahlgesetz, das die die Synode beschlossen hat, keine 10 Unterschriften mehr benötigen?

Die Landessynode hat mit der Neufassung des Ältestenwahlgesetzes einige Regelungen gestrichen und vereinfacht: Jede oder jeder kann sich nun auch selbst vorschlagen. Unterstützerunterschriften sind nicht mehr erforderlich.

Für wie viele Jahre werden die ­Ältesten bei dieser Wahl gewählt und wann findet die nächste GKR-Wahl statt?

Die Landessynode hat im Herbst 2021 beschlossen, dass es künftig nur noch alle sechs Jahre eine Ältestenwahl geben soll. Um hier für alle ­Kirchengemeinden, die bislang den dreijährigen Wahlturnus hatten und jeweils die Hälfte ihrer Ältesten neu gewählt haben, in den „Rhythmus“ zu kommen, werden die bei dieser Wahl gewählten Ältesten nur eine Amtszeit von drei Jahren haben. Die nächste Ältestenwahl für alle Gemeinden findet im Herbst 2025 statt.

Welche Vor- und Nachteile hat der künftige Wahlturnus von 6 Jahren?

In diesem Jahr werden die ­Ältesten ausnahmsweise für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Alle Ältesten haben bei uns sonst eine Amtszeit von 6 Jahren. Der veränderten Wahlrhythmus, also nur noch alle 6 Jahre zu wählen, bedeutet zunächst eine Entlastung der Kirchengemeinden. Und auch der Kirch­lichen Verwaltungsämter und aller an der Durchführung der Wahl ­Beteiligten. Sie bedeutet auch eine finanzielle Entlastung. 

Es stellt die Gemeindekirchenräte aber vor die Herausforderung, in den 6 Jahren beschlussfähig zu bleiben, auch wenn Älteste den ­Gemeindekirchenrat verlassen und aus ganz verschiedenen Gründen ihr Amt niederlegen. Das kann gerade für kleine Gemeindekirchenräte schwierig werden. 

Ältestenwahlen sind immer auch eine gute Gelegenheit, mit allen ­Gemeindegliedern in Kontakt zu kommen und Rechenschaft für die bisherige Arbeit abzulegen. Nun ist es Sache der Kirchengemeinden, selbst diesen Kontakt während der 6 Jahre zu pflegen und die ­gesamte Gemeinde informiert zu halten.

Wird es wieder einen zentralen Wahlbrief aus dem Konsistorium geben, den die Gemeinden auch zur Vorstellung der Kandidierenden nutzen können?

In der vorangegangenen Wahl ­hatten wir verschiedenes Material bereitgestellt. Nicht alles hat sich ­bewährt. Das Muster für die Kandidatenvorstellung hat sich nach den Rückmeldungen, die wir erhalten hatten, nicht bewährt, wir bieten es daher nicht mehr an.

Was passiert, wenn eine Gemeinde nicht genügend Kandidierende ­findet? Wie wird das gelöst?

Da wird im Einzelfall geschaut: Kann die Zahl der zu wählenden ­Ältesten noch heruntergesetzt werden? Falls ja, kann gewählt werden, falls nein, muss die Wahl abgesagt werden. 

Wenn die Wahl ausfallen muss, ist der Kreiskirchenrat in der Pflicht, für die Leitung dieser Kirchen­gemeinde eine Lösung zu finden. Das kann ein Bevollmächtigtenausschuss sein oder ein benachbarter Gemeindekirchenrat wird beauftragt oder der Kreiskirchenrat übernimmt diese Aufgabe selbst. 

Wirken sich das Gesetz über die Mindestmitgliederzahlen und das Gemeindestrukturgesetz auf die GKR-Wahlen aus? 

Auf diese Wahl wirken sich diese  Gesetze kaum aus, da in diesem Jahr nur die Kirchengemeinden wählen, die einen dreijährigen Wahlturnus haben. Sie liegen oft mehr im städtischen ­Umfeld und diese Gemeinden sind eher größer. Die kleinen Kirchen­gemeinden haben sich meist für den sechsjährigen Wahlturnus entschieden und wählen erst 2025. 

Wie viele Gemeindefusionen gab es im Vorfeld deshalb schon mit Blick auf die GKR-Wahl?

Aus den oben genannten Gründen gab es wenig Strukturveränderungen. Allerdings ist im vergangenen halben Jahr die Zahl der ­Kirchengemeinden, die Beschlüsse über ihre Vereinigung übersandt oder um Beratung gebeten haben, extrem nach oben gegangen. Allein zum 1. Januar 2023 werden rund 12 neue Kirchengemeinden aus etwa 50 bisherigen Kirchengemeinden entstehen.

Wie viele Gemeinden wählen ihre GKR, wie viele Wahlberechtigte sind zur Wahl aufgerufen und wie viele Kandidierende müssen gefunden werden?

Da haben wir leider kaum Zahlenmaterial. Nur die Zahl der Wahlberechtigten können wir ziemlich genau benennen: 530000. Welche Kirchengemeinden wie viele Älteste wählen, wissen wir nicht.

 

Informationen zur GKR-Wahl und ­Ansprechpersonen für Älteste

Kirchengemeinden können der Wahlbenachrichtigung bis zu zwei Blätter DIN-A4 in schwarz-weiß vor- und rückseitig ­bedruckt beifügen. Das erfolgt nur durch das Hochladen einer entsprechenden PDF-Datei über das jeweilige Kirchliche Verwaltungsamt. Ein Farbdruck ist nicht möglich. Ebenso können keine Broschüren oder andere Informationen auf Papier beigefügt werden. 

Die zwei Blätter können ­Gemeinden auch dazu nutzen, um eine Einladung zu einem Gemeindefest oder einem Konzert oder einer anderen Gemeindeveranstaltung, einen Spendenaufruf oder einen Gemeindebrief beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass die Briefe den Gemeindegliedern erst zwei bis drei ­Wochen vor dem Wahltermin am 13. November zugehen. Bis spätestens Montag, 19. September, um 8 Uhr muss die Datei beim Kirch­lichen Verwaltungsamt sein. Ansprechpartner für alle Fragen zur „Beikuvertierung“ ist das ­zuständige Kirchliche Ver­waltungsamt. Kontaktadressen ­stehen auf Seite 80/81 in der ­Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl 2022“ und auf www.gkr-ekbo.de

Handbuch Gemeindekirchenrat

Das GKR-Handbuch kann auf der Seite www.gkr-ekbo.de kostenlos heruntergeladen werden. Die Schutzgebühr für die Druckausgabe beträgt 6 Euro je Exemplar. Bestellen kann man das Handbuch per E-Mail beim AKD, Ariane Usche: gemeinde@akd-ekbo.de

GKR-Beratungstelefon 

Der Arbeitsbereich Gemeinde­beratung des AKD unterstützt und berät GKR-Mitglieder telefonisch. Das GKR-Beratungstelefon ist unter Telefon (030) 3191-123 in der Regel ­donnerstags von 19 bis 20 Uhr besetzt. Zudem ist das GKR-Beratungstelefon außerhalb dieser Zeit grundsätzlich freigeschaltet. Wenn niemand ­direkt ans Telefon geht, lässt sich am besten und sicher ein Kontakt über die E-Mailadresse gkr@akd-ekbo.de herstellen.

Ansprechpersonen im AKD (Amt für kirchliche Dienste)

Bernd Neukirch, Studienleiter
Goethestr. 26-30, 10625 Berlin
Telefon +49 30 3191-123
E-Mail b.neukirch(at)akd-ekbo.de

im Konsistorium für kirchenrechtliche Fragen:

Oberkonsistorialrätin Heike Koster,
Evangelisches Zentrum
Georgenkirchstr. 69, 10249 Berlin
Telefon +49 30 24344-242
E-Mail h.koster(at)ekbo.de

Alles zur Gemeinde­kirchenratswahl:

www.gkr-ekbo.de

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1. Recht auf teilhabe von Christina -Maria Bammel, Wv. Wochenzeitung :die Kirche,Nr.16, vom 14,04.2024 Wolfgang Banse Worten müssen Taten folgen
Teilhabe hin, Teilhabe her, Inklusion, Rerhabilitation wird nicht gelebt , was Menschen mit einem Handicap in Deutschland, im weltlichen, wie auch im kirchlichen Bereich betzrifft. so auch was die Gliedkirche EKBO betrifft.Integration m und Inklusion sieht anders aus, was was im Alltag erleb, erfahrbar wird.Nicht nur der Staat, s ondern auch die Kirche, die Kirchen dind w eit n fern vom Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes. "Niemand darf auf Grund...benachteiligt werden!:Homosexualität, Lesbilität wird chauffiert, Handicap nicht. Hier wird der Gleichheitsgrundsatz verworfen. Ouo vadis EKBO, wes Menschen mit einem Handicap betrifft.
2. Offen sein - für alle Menschen Gert Flessing Ja, eine Kirche, die auch für die Menschen weit offen ist. Ich glaube, dass wir das brachen. Die Idee der Forster Pfarrer ist gut. Natürlich gehört dazu, das man selbst auch bereit sein, sich für alle zu öffnen. Das Gespräch mit dem frustrierten Menschen, der AfD wählt, zeigt, wie nötig es ist - auch wenn man jemanden nicht überzeugen kann.
Die Flüchtlingspolitik polarisiert natürlich und - die Ängste der Menschen sind da. Dass sie gerade in der Nähe der polnischen Grenze besonders hoch sind, verstehe ich. Grenzregionen sind immer sensibel. Aber so wenig, wie wir die Migranten verteufeln dürfen, sollten wir sie zu sehr positiv betrachten. Sie sind Menschen und Menschen sind nicht per se gut. Jeder von uns weiß ja, das jemand, der neu in den Ort kommt, egal woher er ist, skeptisch betrachtet wird.
Schon von daher ist das offene Gespräch, das niemanden außen vor lässt, wichtig.
Ich habe es, zu meiner Zeit im Amt, immer wieder geführt. Auch in der Kneipe, wenn es sich anbot. Aber auch wir haben, als eine Flüchtlingsunterkunft in unserem Ort eröffnet wurde, die Kirche für eine große Bürgersprechstunde geöffnet, die sich, in jeder Hinsicht, bezahlt gemacht hat.
Bei alle dem dürfen wir nie vergessen, das wir Kirche sind und nicht Partei. Dann werden wir auch das für diese Arbeit notwendige Vertrauen bei allen Seiten finden.
3. Kontroverse über Potsdams Garnisionskirche hält an Wolfgang Banse Kein Platz für alle
Nicht jede, nicht jeder kam die Ehre zu Teil am Festgottesdienst am Ostermontag 2024 teil zu nehmen , mit zu feiern.Standesgesellschaft und Standesdünkel wurde hier, sonst auch was in kirchlichen Reihen praktiziert wird.Ausgrenzung, Stigmatisierung,Diskriminierung.Gotteshäuser sind für alle da. Hier sollte es keine Einladungskarten geben, gleich um welche Veranstaltung es sich handelt. Verärgerung trat auf bei Menschen, die keinen Zugang zur Nagelkreuzkapelle hatten.Aber nicht nur verärgerte Menschen gab es an diesem Ostermontag vor der Nagelkreuzkapelle, sondern auch Demonstration , von anders Denkenden, die eine Inbetriebnahme der Nagelkreuzkapelle befürworten.Ein großes Polizeigebot war zu gegen, um die Geladenen zu schützen.Was hat der Einsatz des Sicherheitskräfte, der Polizei dem Steuerzahler gekostet.Ein Gotteshaus wie die Nagelkreuzkapelle in Potsdam soll ein Ort des Gebetes, der Stille, Andacht sein.Garnison hört sich militärisch an-dies sollte es aber nicht sein.Die Stadtgesellschaft in Potsdam ist gespalten, nicht nur was die Nagelkreuzkapelle betrifft.Möge das Gotteshaus ein Ort des Segens sein.Offen und willkommen für Klein und Groß, Jung und Alt.

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