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Wahl ab 2025 nur noch alle 6 Jahre

Am 13. November wählen Gemeinden der EKBO ihre Ältesten. Doch nicht alle. Welche es sind und was sonst noch zu den Gemeindekirchenratswahlen wichtig ist, verrät die Juristin Heike Koster aus dem Konsistorium der EKBO im Gespräch mit Sibylle Sterzik

Foto: Hanno Gutmann/epd

Frau Koster, Ihre wievielte ­Gemeindekirchenratswahl oder ­Ältestenwahl, wie es korrekt heißt, begleiten Sie 2022 und was sind konkret Ihre Aufgaben dabei? 

Seit 2006 begleite ich den Bereich der Ältestenwahlen. 2007 war die erste Wahl, für die wir die Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl“ erstellt haben. Die Begleitung der ­Ältestenwahl ist Teamarbeit: Die ­Beruflichen und Ehrenamtlichen in den Kirchengemeinden, die ­Kirch­lichen Verwaltungsämter, das ­Meldewesen im Konsistorium und die Öffentlichkeitsarbeit, das Amt für kirchliche Dienste (AKD) und unser Dienstleister, all diese Bereiche müssen gut miteinander im Austausch sein, um eine gelungene Wahl zu ­ermöglichen. 

Ich begleite diese Zusammen­arbeit und berate Gemeindeglieder und beruflich Beschäftigte bei ­Fragen zur Ältestenwahl. Dieses Mal haben wir alle Informationen ­zusammen mit dem AKD auf der Website: www.gkr-ekbo.de zusammengetragen und bieten die Broschüre nur noch digital an.

Was freut Sie besonders in diesem Jahr mit Blick auf die Wahl oder macht Ihnen Sorgen?

Die Landessynode hat die Neufassung des Ältestenwahlgesetzes erst im November 2021 beschlossen, also mit nur einem knappen Jahr Vorlauf. Das ist eine Herausforderung. Ich freue mich, dass das neue Ältestenwahlgesetz kürzer ist und neue ­Verfahren ermöglicht, zum Beispiel die von vielen Kirchengemeinden erwünschte allgemeine Briefwahl. Also die Möglichkeit, allen Wahl­berechtigten Briefwahlunterlagen zu übersenden. Da bin ich neugierig, wie die Erfahrungen der Kirchen­gemeinden damit sind. 

Die Vorbereitung zu den GKR-­Wahlen am 13. November sind schon in vollem Gange.  Welche nächsten Schritte und Termine haben die Gemeinden zu ­beachten?

Für die Kirchengemeinden steht jetzt die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag an, also die Auf­stellung der Kandidaten. Bis zum 19. September muss der Wahl­vorschlag der Kirchengemeinde ­bekanntgegeben werden. Dann geht es in die Produktion der Stimmzettel und Prüfung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten. 

Welche Voraussetzungen muss ­jemand mitbringen, der oder die kandidiert, etwa von der Eignung her, dem Alter, der Kirchenzugehörigkeit?

Kandidieren kann jede und jeder, der Gemeindeglied und älter als 16 oder 18 Jahre ist. In den Kirchengemeinden, die die Mitwirkung von Jugendlichen durch Beschluss ausgeschlossen haben, gilt das Alter von 18 Jahren. Voraussetzung ist auch, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat gern an den vielfältigen Themen und Aufgaben in der Gemeinde­leitung mitarbeiten möchte. 

Worin bestehen die wichtigsten Aufgaben eines GKR-Mitglieds?

Die wichtigste Aufgabe ist sicher die Bereitschaft, sich auf die sehr vielen Themen und Herausforderungen einzulassen und gemeinsam mit den anderen Ältesten und der ­Pfarrerin oder dem Pfarrer die ­Gemeinde zu leiten.

Bis wann müssen die Kandidierenden feststehen und gibt es so etwas wie einen Geschlechter­proporz?

Der Gemeindekirchenrat muss bis spätestens 19. September über die Kandidatenaufstellung beschlossen haben. Unsere Grundordnung regelt, dass in unseren Gremien Frauen und Männer in einem ­angemessen Verhältnis vertreten sein sollen.

Stimmt es, dass die Kandidierenden nach dem neuen Ältestenwahlgesetz, das die die Synode beschlossen hat, keine 10 Unterschriften mehr benötigen?

Die Landessynode hat mit der Neufassung des Ältestenwahlgesetzes einige Regelungen gestrichen und vereinfacht: Jede oder jeder kann sich nun auch selbst vorschlagen. Unterstützerunterschriften sind nicht mehr erforderlich.

Für wie viele Jahre werden die ­Ältesten bei dieser Wahl gewählt und wann findet die nächste GKR-Wahl statt?

Die Landessynode hat im Herbst 2021 beschlossen, dass es künftig nur noch alle sechs Jahre eine Ältestenwahl geben soll. Um hier für alle ­Kirchengemeinden, die bislang den dreijährigen Wahlturnus hatten und jeweils die Hälfte ihrer Ältesten neu gewählt haben, in den „Rhythmus“ zu kommen, werden die bei dieser Wahl gewählten Ältesten nur eine Amtszeit von drei Jahren haben. Die nächste Ältestenwahl für alle Gemeinden findet im Herbst 2025 statt.

Welche Vor- und Nachteile hat der künftige Wahlturnus von 6 Jahren?

In diesem Jahr werden die ­Ältesten ausnahmsweise für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Alle Ältesten haben bei uns sonst eine Amtszeit von 6 Jahren. Der veränderten Wahlrhythmus, also nur noch alle 6 Jahre zu wählen, bedeutet zunächst eine Entlastung der Kirchengemeinden. Und auch der Kirch­lichen Verwaltungsämter und aller an der Durchführung der Wahl ­Beteiligten. Sie bedeutet auch eine finanzielle Entlastung. 

Es stellt die Gemeindekirchenräte aber vor die Herausforderung, in den 6 Jahren beschlussfähig zu bleiben, auch wenn Älteste den ­Gemeindekirchenrat verlassen und aus ganz verschiedenen Gründen ihr Amt niederlegen. Das kann gerade für kleine Gemeindekirchenräte schwierig werden. 

Ältestenwahlen sind immer auch eine gute Gelegenheit, mit allen ­Gemeindegliedern in Kontakt zu kommen und Rechenschaft für die bisherige Arbeit abzulegen. Nun ist es Sache der Kirchengemeinden, selbst diesen Kontakt während der 6 Jahre zu pflegen und die ­gesamte Gemeinde informiert zu halten.

Wird es wieder einen zentralen Wahlbrief aus dem Konsistorium geben, den die Gemeinden auch zur Vorstellung der Kandidierenden nutzen können?

In der vorangegangenen Wahl ­hatten wir verschiedenes Material bereitgestellt. Nicht alles hat sich ­bewährt. Das Muster für die Kandidatenvorstellung hat sich nach den Rückmeldungen, die wir erhalten hatten, nicht bewährt, wir bieten es daher nicht mehr an.

Was passiert, wenn eine Gemeinde nicht genügend Kandidierende ­findet? Wie wird das gelöst?

Da wird im Einzelfall geschaut: Kann die Zahl der zu wählenden ­Ältesten noch heruntergesetzt werden? Falls ja, kann gewählt werden, falls nein, muss die Wahl abgesagt werden. 

Wenn die Wahl ausfallen muss, ist der Kreiskirchenrat in der Pflicht, für die Leitung dieser Kirchen­gemeinde eine Lösung zu finden. Das kann ein Bevollmächtigtenausschuss sein oder ein benachbarter Gemeindekirchenrat wird beauftragt oder der Kreiskirchenrat übernimmt diese Aufgabe selbst. 

Wirken sich das Gesetz über die Mindestmitgliederzahlen und das Gemeindestrukturgesetz auf die GKR-Wahlen aus? 

Auf diese Wahl wirken sich diese  Gesetze kaum aus, da in diesem Jahr nur die Kirchengemeinden wählen, die einen dreijährigen Wahlturnus haben. Sie liegen oft mehr im städtischen ­Umfeld und diese Gemeinden sind eher größer. Die kleinen Kirchen­gemeinden haben sich meist für den sechsjährigen Wahlturnus entschieden und wählen erst 2025. 

Wie viele Gemeindefusionen gab es im Vorfeld deshalb schon mit Blick auf die GKR-Wahl?

Aus den oben genannten Gründen gab es wenig Strukturveränderungen. Allerdings ist im vergangenen halben Jahr die Zahl der ­Kirchengemeinden, die Beschlüsse über ihre Vereinigung übersandt oder um Beratung gebeten haben, extrem nach oben gegangen. Allein zum 1. Januar 2023 werden rund 12 neue Kirchengemeinden aus etwa 50 bisherigen Kirchengemeinden entstehen.

Wie viele Gemeinden wählen ihre GKR, wie viele Wahlberechtigte sind zur Wahl aufgerufen und wie viele Kandidierende müssen gefunden werden?

Da haben wir leider kaum Zahlenmaterial. Nur die Zahl der Wahlberechtigten können wir ziemlich genau benennen: 530000. Welche Kirchengemeinden wie viele Älteste wählen, wissen wir nicht.

 

Informationen zur GKR-Wahl und ­Ansprechpersonen für Älteste

Kirchengemeinden können der Wahlbenachrichtigung bis zu zwei Blätter DIN-A4 in schwarz-weiß vor- und rückseitig ­bedruckt beifügen. Das erfolgt nur durch das Hochladen einer entsprechenden PDF-Datei über das jeweilige Kirchliche Verwaltungsamt. Ein Farbdruck ist nicht möglich. Ebenso können keine Broschüren oder andere Informationen auf Papier beigefügt werden. 

Die zwei Blätter können ­Gemeinden auch dazu nutzen, um eine Einladung zu einem Gemeindefest oder einem Konzert oder einer anderen Gemeindeveranstaltung, einen Spendenaufruf oder einen Gemeindebrief beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass die Briefe den Gemeindegliedern erst zwei bis drei ­Wochen vor dem Wahltermin am 13. November zugehen. Bis spätestens Montag, 19. September, um 8 Uhr muss die Datei beim Kirch­lichen Verwaltungsamt sein. Ansprechpartner für alle Fragen zur „Beikuvertierung“ ist das ­zuständige Kirchliche Ver­waltungsamt. Kontaktadressen ­stehen auf Seite 80/81 in der ­Broschüre „In 20 Schritten zur Ältestenwahl 2022“ und auf www.gkr-ekbo.de

Handbuch Gemeindekirchenrat

Das GKR-Handbuch kann auf der Seite www.gkr-ekbo.de kostenlos heruntergeladen werden. Die Schutzgebühr für die Druckausgabe beträgt 6 Euro je Exemplar. Bestellen kann man das Handbuch per E-Mail beim AKD, Ariane Usche: gemeinde@akd-ekbo.de

GKR-Beratungstelefon 

Der Arbeitsbereich Gemeinde­beratung des AKD unterstützt und berät GKR-Mitglieder telefonisch. Das GKR-Beratungstelefon ist unter Telefon (030) 3191-123 in der Regel ­donnerstags von 19 bis 20 Uhr besetzt. Zudem ist das GKR-Beratungstelefon außerhalb dieser Zeit grundsätzlich freigeschaltet. Wenn niemand ­direkt ans Telefon geht, lässt sich am besten und sicher ein Kontakt über die E-Mailadresse gkr@akd-ekbo.de herstellen.

Ansprechpersonen im AKD (Amt für kirchliche Dienste)

Bernd Neukirch, Studienleiter
Goethestr. 26-30, 10625 Berlin
Telefon +49 30 3191-123
E-Mail b.neukirch(at)akd-ekbo.de

im Konsistorium für kirchenrechtliche Fragen:

Oberkonsistorialrätin Heike Koster,
Evangelisches Zentrum
Georgenkirchstr. 69, 10249 Berlin
Telefon +49 30 24344-242
E-Mail h.koster(at)ekbo.de

Alles zur Gemeinde­kirchenratswahl:

www.gkr-ekbo.de

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1. "Jeder einzelne Austritt schmerzt" Wolfgang Banse Die Kirchenaustritte sind hausgemacht.Hauptamtlich Tätige tragen zum größten Teil dazu bei.Die Aussage von Herrn Stäblein:"Jeder einzelne Austritt schmerzt", sind hohl und bleiben es.Frau Christina Bammel, Herr Christian Stäblein vertreten die EKBO nach innen , wie nach außen, im Bezug KdÖR, ihnen ist die Austrittszahlen zu zu schreiben, ohne wenn und aber.Der EKBO kann man eine gewisse Unfreundlichkeit bezeichnen, gegenüber Glieder, die Kunden sind. Effizient, Qualität kommen nicht tragen.WSie auch.Volkskirche war en die Gliedkirchen in der EKD nie, im Bezug Staatskirche.Menschen, gläubige Menschen leiden unter den Strukturen der Kirche, unter Arbeitnehmende, die in der Kirche ihren Dienst versehen.Dies und jenes wird experimentiert, Gläubige werden als Marionetten geführt, an Fäden gezogen.Demokratie ist nicht erleb, erfahrbar!Um 360Grad müßten sich die Kirchen innerhalb der EKD drehen, damit sie wieder Salonfähig werden.Wertschätzung erfährt nicht jede und jeder.Standesdünkel, Klassengesellschaft innerhalb der Kitrche ist erleb, erfahrbar.YAuch der Gleichheitsgrundsatz kommt nicht immer in den Kirchen zum Tragen."Haste was, bist de was", dies wird gelebt.Nicht identifizierbar ist es, wenn ein leitender Geistlicher, hier Bischof Stäblein, auf eien Podium aggressiv wird, im Bezug auf einen Pastor der SELK, hier Pastor.Dr.Dr.hc. Martens.Laut Ausgabe eines Gemeindebriefes, soll Herr Stäblein folgendes gessagt haben:"Der AltLutheraner nimmt uns alle Asylanten weg".Dies ist zu missbilligen!Der besagte Pfarrer tut etwas, mehr, als andere.Er arbeitet für vier.Seine Leistungen lassen sich sehen, zu würdfigen, was ertut, auch mit großen gesundheitlichen Problemem, wie Fieber.Nicht umsonst hat die Nachrichten Agentur IDEA Herrr Pfarrer Dr. Dr.hc Gottfried Martens vor Jahren als Pfarrer des Jahres gewählt. Kann Herr Stäblein, auch damit auf warten?!Der Zusammenhalt in den SELK Kirchengemeinden ist größer, als in den Kirchengemeinden der Amtskirche.Wo Anonymität vorhanden ist.Ein Ruck muss gehen, was die Kirchenleitung der EKBO betrifft. Nicht weiter so, wie bisher, sondern anders, mit Herz.Wieviel Kirchenglieder hatte die EKBO zu Beginn der ASmtszeit von Herrn Stäblein.Wieviel hat sie jetzt?Nicht ab, um aussitzen ist gefragt, sondern pastoralen Dienst.KLirche für andere sein, wie Dietrich Bonhoeffer es formulierte, dann hat die Kirche eine relle Überlebenschance.
2. Taufe Konfrimation Horst H. Krüger Mein Vorschlag: Verzcht auf die Konfirmation und statt dessen eine Kindersegnung und die Taufe dann Statt der Konfirmation. Taufe als Glaubenstaufe und Aufnahme in die Kirche, da spielt dann das Alter keine Rolle mehr wenn der Wunsch des Gläubigen vorhanden ist.
3. Recht auf teilhabe von Christina -Maria Bammel, Wv. Wochenzeitung :die Kirche,Nr.16, vom 14,04.2024 Wolfgang Banse Worten müssen Taten folgen
Teilhabe hin, Teilhabe her, Inklusion, Rerhabilitation wird nicht gelebt , was Menschen mit einem Handicap in Deutschland, im weltlichen, wie auch im kirchlichen Bereich betzrifft. so auch was die Gliedkirche EKBO betrifft.Integration m und Inklusion sieht anders aus, was was im Alltag erleb, erfahrbar wird.Nicht nur der Staat, s ondern auch die Kirche, die Kirchen dind w eit n fern vom Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes. "Niemand darf auf Grund...benachteiligt werden!:Homosexualität, Lesbilität wird chauffiert, Handicap nicht. Hier wird der Gleichheitsgrundsatz verworfen. Ouo vadis EKBO, wes Menschen mit einem Handicap betrifft.

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